Saturday, 4. September 2010
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Fuehrerschein-Fragen
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Der Abstand - §4 Abs. 1-3 StVO  Stand: 01.02.2009

  
(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
  
(2) Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
     1. wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt haben,
     2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
     3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
  
(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

     

Als Faustformel gilt: Abstand Halber Tacho in Metern. Bei 80 km/h also 40 Meter Abstand halten.

Kraftfahrzeuge
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug bei Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
Abstand in m weniger als .../10 des halben Tachowertes Euro Punkte Fahrverbot
5/10 des halben Tachowertes 75 € 1  
4/10 des halben Tachowertes 100 € 2  
3/10 des halben Tachowertes 160 € 3  
2/10 des halben Tachowertes 240 € 4  
1/10 des halben Tachowertes 320 € 4  


Kraftfahrzeuge
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug bei Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h
Abstand in m weniger als .../10 des halben Tachowertes Euro Punkte Fahrverbot
5/10 des halben Tachowertes 75 € 1  
4/10 des halben Tachowertes 100 € 2  
3/10 des halben Tachowertes 160 € 3 1 Monat
2/10 des halben Tachowertes 240 € 4 2 Monat
1/10 des halben Tachowertes 320 € 4 3 Monat


Kraftfahrzeuge
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug bei Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
Abstand in m weniger als .../10 des halben Tachowertes Euro Punkte Fahrverbot
5/10 des halben Tachowertes 100 € 2  
4/10 des halben Tachowertes 180 € 3  
3/10 des halben Tachowertes 240 € 4 1 Monat
2/10 des halben Tachowertes 320 € 4 2 Monat
1/10 des halben Tachowertes 400 € 4 3 Monat




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